Förderung über das Bildungs- und Teilhabepaket (BuT)

Bildungs- und Teilhabepaket (BuT)

Staatliche Förderung gesichert - Lerntherapie über Bildungs- und Teilhabepaket nun möglich

Die Förderung einer lerntherapeutischen Maßnahme über das Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) war lange Zeit umstritten. Meist war die Aussage der verantwortlichen Stellen, dass nur Nachhilfe gefördert werden könne. Dies ist nun endgültig widerlegt. Höchstrichterliche Urteile und ein Leitfaden des Sozialministeriums Nordrhein-Westfalen schließen eine lerntherapeutische Maßnahme ausdrücklich in eine mögliche Förderung über das BuT ein. Auch die Versetzungsgefährdung ist demnach nicht mehr einziges Förderkriterium. Das zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat dies ausdrücklich bestätigt.

Die aktuelle Rechtslage

Das wohl wichtigste Urteil zum BuT hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in Celle am 28.02.12 (Aktenzeichen L 7 AS 43/12 B ER) gefällt. Es stellte erstmals höchstrichterlich fest, dass die Förderung nicht auf den Fall der Versetzungsgefährdung beschränkt ist. Die Richter stellten die Erreichung der wesentlichen Lernziele als wichtigstes Kriterium für eine Lernförderung heraus. Diese seien nicht nur die Versetzung in die nächste Klassenstufe, sondern auch das Erreichen eines ausreichenden Leistungsniveaus, insbesondere beim Lesen, Schreiben und Rechnen, weil diese Fertigkeiten großen Einfluss auf viele Fächer haben.

Auf dieses Urteil und die Erreichung der wesentlichen Lernziele bezieht sich ein Erlass des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18.07.12. Demnach ist die nicht vorhandene Versetzungsgefährdung kein Ausschlusskriterium mehr. Weiter heißt es: „Zudem wird auch die Erreichung eines höheren Leistungsniveaus gefördert, das der Verbesserung der Chancen auf dem Ausbildungsmarkt, der weiteren Entwicklung im Beruf und damit der Fähigkeit dient, später den Lebensunterhalt aus eigenen Kräften bestreiten zu können.“ Die in der bisherigen Arbeitshilfe des Landesministeriums enthaltenen Beschränkungen, die sich unter anderem auf die Lese-/Rechtschreibschwäche und die Rechenschwäche beziehen, sollen nicht mehr als Ausschlusskriterium gelten.

Die Bundesregierung schließt sich dieser Auslegung des Gesetzes inzwischen an. In der Bundesdrucksache 17/11789 wird festgestellt, dass „... auch andere Ziele als die Versetzung in die nächste Klassenstufe verstanden werden können.“

In einzelnen Fällen konnte auch ohne rechtliche Schritte und Vorgaben höherer Instanzen eine Förderung von Lerntherapie über das BuT erreicht werden. So wird im Rems-Murr-Kreis in Baden-Württemberg ein Fragebogen für die Lehrkräfte verwendet, der Lese-/Rechtschreibschwäche und Rechenschwäche als möglichen Inhalt einer Fördermaßnahme direkt abfragt. Dort werden die Möglichkeiten des BuT in vollem Umfang genutzt und bedürftigen Schülerinnen und Schülern wird schnell und bedarfsgerecht geholfen.

Was genau ist das BuT?

Das BuT wurde 2011 von der Bundesregierung ins Leben gerufen und vom Bundestag verabschiedet. Dies ging auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zurück, das die Leistungen für Kinder als nicht transparent rügte und von der Politik Nachbesserung forderte. Konkret geht es um die Sicherung der gesellschaftlichen Teilhabe und um Chancengleichheit im Bildungsbereich von Kindern und Jugendlichen aus Familien mit geringem Einkommen. Das BuT umfasst sechs Bereiche:

  • Kultur, Sport, Mitmachen
  • Schulbedarf
  • Schülerbeförderung
  • Mittagessen in Kita, Schule und Hort
  • Tagesausflüge und Klassenfahrten
  • Lernförderung

Wer ist bezugsberechtigt?

Die Inanspruchnahme der verschiedenen Leistungen ist unterschiedlich. Der Bereich Lernförderung gehört zu den weniger häufig genutzten. Die Vodafone-Stiftung führt in einer Studie hohe administrative Hürden als einen der Gründe hierfür an. Bezugsberechtigt sind alle Familien, die eine der folgenden Leistungen beziehen:

  • Bürgergeld
  • Sozialhilfe nach dem SGB XII oder nach § 2 AsylbLG
  • Kinderzuschlag
  • Wohngeld

Die hierfür zur Verfügung stehenden Gelder sind Bundesmittel, die nur für die Förderung im Sinne des BuT verwendet werden können. Viele Behörden auf Kreisebene mussten bereits wiederholt Mittel zurückgeben, die nicht abgerufen wurden. Gerade in Zeiten von wegfallenden Lehrerstunden ist es deshalb besonders wichtig, die Bundesmittel vollständig für die Bildungsarbeit mit Benachteiligten abzurufen.

Wie gehe ich vor?

Bei einer Bezugsberechtigung und einem Bedarf für Lerntherapie wird der Antrag beim zuständigen Jobcenter oder Sozialamt gestellt. Die Lehrer/-innen müssen die Notwendigkeit der Förderung schriftlich bestätigen. Selbstverständlich können sich Eltern auch gleich an eine PTE in ihrer Nähe wenden. Dort bekommen sie Unterstützung bei der Beantragung und Hilfe, falls es Probleme geben sollte.

Wichtig ist, dass selbst ein „Nein“ auf Sachbearbeitungsebene eines Amtes nicht endgültig ist. Eine erfolgreiche Anfechtung muss in der Regel auch nicht gleich über eine Klage laufen. Teilweise reicht es schon, den verantwortlichen Stellen die aktuelle Rechtslage und die Notwendigkeit vor Augen zu führen und dies im Widerspruch gegen den Bescheid zu begründen.

Kooperation mit Schulen

Das Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) der Bundesregierung ermöglicht die Lernförderung von Schülerinnen und Schülern, bei denen die wesentlichen Lernziele gefährdet sind. Die Kooperation mit Schulen ist ein wichtiger Bestandteil unserer Arbeit und die PTE kooperiert auf vielen Ebenen mit Schulen vor Ort.

BuT-Förderung in der PTE

In vielen Städten und Landkreisen wird bereits eine lerntherapeutische Förderung über das BuT zu angemessenen Sätzen genehmigt. Auf der hier geschilderten Grundlage sollte es nur eine Frage der Zeit sein, bis sich weitere Landkreise und Städte dem anschließen.

Bitte erkundigen Sie sich bei einer PTE-Einrichtung in Ihrer Nähe, ob dort bereits eine lerntherapeutische Förderung über BuT möglich ist.

Kooperation

Kooperation zwischen Fachkräften und Schulen

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